§ 21 Zweckwidmung von Straßenerhaltungsbeiträgen
In Kraft seit 05. Juli 2008
Up-to-date
Die eingehenden Erhaltungsbeiträge (§ 19) dürfen nur für die Zwecke der Erhaltung (Wiederherstellung) jener Straßen verwendet werden, für deren Benützung sie eingehoben wurden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
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