Alle unter dieses Gesetz fallenden öffentlichen Straßen sind derart herzustellen und zu erhalten, daß sie für den dort zugelassenen Verkehr ohne Gefahr benützt werden können.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
§ 25a LStVG. 1964 · LStVG. 1964 · Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964
§ 25a Anschlüsse an Straßen
…der Landesstraße bzw. der Verkehrsflächen der Gemeinde keine Nachteile zu erwarten sind und dies den Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung und den in § 16 enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht. Die Kosten des Baues und der Erhaltung dieser Straßen und Weganschlüsse sowie allfälliger Änderungen sind vom Erhalter der angeschlossenen Straße oder…
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