§ 16 Erhaltungspflicht
In Kraft seit 05. Juli 2008
Up-to-date
Alle unter dieses Gesetz fallenden öffentlichen Straßen sind derart herzustellen und zu erhalten, daß sie für den dort zugelassenen Verkehr ohne Gefahr benützt werden können.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
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