§ 13 Gemeindeaufsicht
In Kraft seit 05. Juli 2008
Up-to-date
Für die Ausübung der Aufsicht über die Gemeinden in Straßenangelegenheiten sind die Bestimmungen der Gemeindeverfassung maßgebend.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008
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