LStVG. 1964
Gliederung
1. Abschnitt. Öffentlichkeit der Straßen.
§ 12 § 12
Die Verwaltung der Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenwege obliegt den Gemeinden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008
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