§ 12 Verwaltung von Gemeindestraßen
In Kraft seit 05. Juli 2008
Up-to-date
Die Verwaltung der Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenwege obliegt den Gemeinden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008
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