§ 11 Verwaltung von Landesstraßen
In Kraft seit 05. Juli 2008
Up-to-date
Der Landesregierung als Landes Straßenverwaltung obliegt die Verwaltung der Landesstraßen, der Eisenbahn Zufahrtstraßen und, sofern nicht anderes vereinbart wurde, der Konkurrenzstraßen, ferner die technische Vorbereitung über durchzuführende Neuanlagen, Verlegungen und Umbauten sowie die Leitung der Bauausführungen an solchen Straßen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 89/2002, LGBl. Nr. 60/2008
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