§ 1 Geltungsbereich
In Kraft seit 05. Juli 2008
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz ist auf alle öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen anzuwenden.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) (Anm.: entfallen)
(4) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
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