LStG. 1972
Gliederung
X. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 45 § 45
Rückverweise
Die nach diesem Gesetze der Gemeindevertretung zukommende Zuständigkeit ist in der Stadtgemeinde Salzburg vom Gemeinderat wahrzunehmen (LGBl. Nr. 48/1966).
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