(1) Zur Handhabung der Aufsicht darüber, daß die unter dieses Gesetz fallenden Straßen - mit Ausnahme der Landesstraßen - von der Straßenverwaltung in dem der bestimmungsmäßigen Benutzung der Straße entsprechenden Zustand erhalten werden, sind die Straßenrechtsbehörden zuständig. Erfüllt die Straßenverwaltung oder eines ihrer Organe die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht, hat die Straßenrechtsbehörde die Erfüllung binnen einer festzusetzenden Frist durch Bescheid aufzutragen; nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat an Stelle der Straßenverwaltung die Straßenrechtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Straßenverwaltung zu treffen.
(2) Im übrigen bleiben die Vorschriften über die gemeinderechtliche Aufsicht über die Gemeinden in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches unberührt.
Rückverweise
LStG. 1972 · Salzburger Landesstraßengesetz 1972
§ 39 Besondere Aufsicht über die Straßengenossenschaften
…ist zu den Sitzungen der Vollversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen. (2) Über die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 hinaus kann die Straßenrechtsbehörde, wenn eine Straßengenossenschaft die Wahl der satzungsgemäßen Organe unterlässt oder die Organwalter wiederholt ihre Aufgaben vernachlässigen, mit Bescheid…