§ 35 Rechtsnachfolger von Interessenten
In Kraft seit 01. Oktober 2001
Up-to-date
(1) Der Rechtsnachfolger eines Interessenten tritt in sämtliche Rechte und Pflichten ein, die sich aus dessen Mitgliedschaft zur Straßengenossenschaft ergeben. Er hat die Rechtsnachfolge der Straßengenossenschaft unverzüglich mitzuteilen.
(2) Für die im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge ausstehenden Beitragsleistungen haften der Interessent und sein Nachfolger zur ungeteilten Hand.
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