(1) Die öffentlichen Interessentenstraßen vermitteln den öffentlichen Verkehr von kleineren Siedlungen und von mehreren in Streulage liegenden Objekten oder Anlagen, soweit ein gemeinsames Verkehrsbedürfnis besteht und ein Verkehrsaufkommen wie bei einer kleinen Siedlung zu erwarten ist, zu höherrangigen Straßen.
(2) Zum Zweck des Baus oder gegebenenfalls der Übernahme einer bestehenden Straße als öffentliche Interessentenstraße und deren Erhaltung und Verwaltung ist eine Straßengenossenschaft zu bilden. An Stelle der Bezeichnung `Straßengenossenschaft` kann auch die Bezeichnung `Weggenossenschaft` verwendet werden.
Rückverweise
LStG. 1972 · Salzburger Landesstraßengesetz 1972
§ 47 Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1972 novellierter
… 5 ist anzuwenden. (7) Auf Eisenbahnzufahrts- und andere Konkurrenzstraßen, die in dem im Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt bestehen, sind die §§ 31 bis 36 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (8) § 44 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 tritt…
§ 31a Erklärung und Auflassung vonInteressentenstraßen
…oder wenn die Voraussetzungen für die Bildung einer Weggenossenschaft durch die Behörde vorliegen. (2) Öffentliche Interessentenstraßen oder Teile davon, die ihre Verkehrsbedeutung nach § 31 Abs. 1 verloren haben, sind von der Straßenrechtsbehörde durch Verordnung aufzulassen. (3) Die rechtswirksame Erklärung einer öffentlichen Interessentenstraße zur Gemeindestraße bewirkt ihre Auflassung als…
§ 41 § 41
…auf Antrag festzustellen, ob einer Straße oder einem Straßenteil eine Verkehrsbedeutung zukommt, die der einer Gemeindestraße (§ 27) oder einer öffentlichen Interessentenstraße (§ 31 Abs. 1) entspricht. Ein solcher Antrag kann gestellt werden: 1. vom Eigentümer der Privatstraße; 2. vom Straßenerhalter, wenn dieser nicht der Eigentümer der Straße…
§ 32 Straßengenossenschaft
…der Genehmigung der Straßenrechtsbehörde, die von jedem Interessenten beantragt werden kann. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn a) der Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 31 Abs. 1 zukommt, b) Verträge mit den von der Straßentrasse betroffenen Grundeigentümern über die Zurverfügungstellung des erforderlichen Grundes oder schriftliche Zusicherungserklärungen darüber vorliegen und…