Die Gemeindestraßen vermitteln den öffentlichen Verkehr größerer Siedlungen in einer Gemeinde untereinander und einer Gemeinde mit den Nachbargemeinden.
Rückverweise
LStG. 1972 · Salzburger Landesstraßengesetz 1972
§ 41 § 41
…1) Die Straßenrechtsbehörde hat auf Antrag festzustellen, ob einer Straße oder einem Straßenteil eine Verkehrsbedeutung zukommt, die der einer Gemeindestraße (§ 27) oder einer öffentlichen Interessentenstraße (§ 31 Abs. 1) entspricht. Ein solcher Antrag kann gestellt werden: 1. vom Eigentümer der Privatstraße; 2. vom Straßenerhalter…
§ 29 § 29
…Gemeindestraße I. oder II. Klasse erfolgt auf Grund von Verordnungen der Gemeindevertretung. (3) Eine Gemeindestraße, die ihre Bedeutung für den öffentlichen Verkehr gemäß § 27 in der Gemeinde verloren hat, wird - unbeschadet ihrer allfälligen Erklärung als öffentliche Interessentenstraße - auf Grund einer Verordnung der Gemeindevertretung aufgelassen. (4) Der Gemeindevertretung obliegt in…