(1) Die Hauptversammlung wählt drei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer aus den Reihen der Mitglieder der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht für die Dauer von fünf Jahren.
(2) Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer haben die Gebarung der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht zu überprüfen. Die Prüfung ist mindestens von zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern gemeinsam durchzuführen. Über das Prüfungsergebnis haben sie jährlich der Hauptversammlung zu berichten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise