(1) Die Landesleiterin/Der Landesleiter vertritt die Steiermärkische Berg- und Naturwacht nach außen. Die Funktionsperiode dauert fünf Jahre.
(2) Im Falle der Verhinderung der Landesleiterin/des Landesleiters führt die Stellvertreterin/der Stellvertreter die Geschäfte gemäß Abs. 1, 3 und 4.
(3) Die Landesleiterin/Der Landesleiter beruft die Hauptversammlung und den Landesvorstand ein und führt den Vorsitz in diesen Organen.
(4) Die Landesleiterin/Der Landesleiter hat insbesondere zu sorgen für:
1. die Koordinierung der Tätigkeit der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht;
2. die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht in den Bezirkseinsatz- und Einsatzgebieten und der den Berg- und Naturwachtorganen obliegenden Aufgaben.
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