(1) Der Landesvorstand setzt sich aus der Landesleiterin/dem Landesleiter, der Stellvertreterin/dem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern zusammen. Die Funktionsperiode dauert fünf Jahre.
(2) Der Landesvorstand hat insbesondere
1. die laufenden Geschäfte zu führen,
2. das Vermögen zu verwalten,
3. für die Anstellung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers zu sorgen,
4. ein Arbeitsprogramm zu erstellen,
5. einen Tätigkeitsbericht zu erstatten und
6. den Rechnungsabschluss samt Voranschlag zu erstellen.
(3) Im Wege des Aufsichtsrechtes kann der Landesvorstand eine Bezirksleiterin/einen Bezirksleiter sowie deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter oder die Einsatzleiterin/den Einsatzleiter sowie deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter wegen gröblicher Pflichtverletzung abberufen.
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