(1) Die Hauptversammlung setzt sich aus dem Landesvorstand, den Bezirksleiterinnen/den Bezirksleitern und deren Stellvertreterinnen/Stellvertretern sowie aus je einem weiteren Mitglied jeder Bezirksversammlung zusammen.
(2) Die Hauptversammlung ist von der Landesleiterin/dem Landesleiter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Hauptversammlung einzuberufen. Die Einberufung kann auch durch die Aufsichtsbehörde erfolgen.
(3) Die Aufgaben der Hauptversammlung sind:
1. die Wahl und Abwahl
a) der Mitglieder des Landesvorstands;
b) der Landesleiterin/des Landesleiters;
c) der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer sowie
2. die Beratung und Beschlussfassung über:
a) die Satzung;
b) das Arbeitsprogramm;
c) den Tätigkeitsbericht;
d) den Rechnungsabschluss samt Voranschlag;
e) die Entlastung des Landesvorstands;
f) sonstige Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich.
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