(1) Die Tätigkeit der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht erstreckt sich auf das gesamte Landesgebiet, das in Bezirkseinsatzgebiete und Einsatzgebiete gegliedert ist.
(2) Die Bezirkseinsatzgebiete umfassen jeweils das Gebiet eines politischen Bezirkes. Solange die politische Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen besteht, ist diese ein eigenes Bezirkseinsatzgebiet. Die Landesregierung kann durch Verordnung abweichende Bezirkseinsatzgebiete festlegen, die insbesondere die Zusammenlegung von politischen Bezirken vorsehen kann.
(3) Werden zwei oder mehrere Bezirkseinsatzgebiete zu einem Bezirkseinsatzgebiet zusammengeführt oder die politische Expositur aufgelöst, bilden die Mitglieder der betreffenden Bezirksversammlung auf die Dauer der restlichen Funktionsperiode die neue Bezirksversammlung. Diese hat ohne unnötigen Aufschub auf die Dauer der restlichen Funktionsperiode gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 die Bezirksleiterin/den Bezirksleiter und die Stellvertreterin/den Stellvertreter zu wählen. Bis zu dieser Neuwahl behalten die bisherigen Bezirksleiterinnen/Bezirksleiter und die Stellvertreterinnen/Stellvertreter ihre Funktionen im bisherigen sachlichen und örtlichen Umfang.
(4) Ändern sich die Grenzen von Verwaltungsbezirken, ändern sich auch die Grenzen der entsprechenden Bezirkseinsatzgebiete. Von diesen Grenzänderungen der Bezirkseinsatzgebiete bleiben jedoch die gewählten Bezirksversammlungen bis zum Ablauf der restlichen Funktionsperiode unberührt.
(5) Die Einsatzgebiete umfassen das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden und werden vom Landesvorstand nach topographischen und verwaltungsökonomischen Kriterien unter Berücksichtigung der Mindestmitgliederanzahl eines Einsatzgebietes festgelegt.
(6) Werden zwei oder mehrere Einsatzgebiete zu einem Einsatzgebiet zusammengeführt, bilden die Mitglieder der betreffenden Versammlung der Einsatzstelle auf die Dauer der restlichen Funktionsperiode die neue Versammlung der Einsatzstelle. Diese hat ohne unnötigen Aufschub auf die Dauer der restlichen Funktionsperiode gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 die Einsatzleiterin/den Einsatzleiter und die Stellvertreterin/den Stellvertreter zu wählen. Bis zu dieser Neuwahl behalten die bisherigen Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter und die Stellvertreterinnen/Stellvertreter ihre Funktionen im bisherigen sachlichen und örtlichen Umfang.
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