(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Steiermärkischen Berg- und Naturwachtgesetz 1977 eingerichtete Steiermärkische Berg- und Naturwacht gilt als Steiermärkische Berg- und Naturwacht im Sinne dieses Gesetzes. Die Landesleiterin/Der Landesleiter hat die Hauptversammlung zur Neuwahl der Organe innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuberufen. Die Organe der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht führen bis zur Neuwahl dieser Organe die Geschäfte nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter. Die Aufgaben der Versammlung der Einsatzstelle werden bis zu deren erstmaliger Wahl von den Einsatzleiterinnen/Einsatzleitern übernommen.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Berg- und Naturwachtorgane gelten als Berg- und Naturwachtorgane im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Die bisher verwendeten Dienstabzeichen und Dienstausweise mit der Bezeichnung „Berg- und Naturwacht“ bleiben für die Dauer von drei Jahren gültig.
(4) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung über die Durchführung der Prüfung und deren Prüfungsgegenstände sind die Kenntnisse nach den bisher geltenden Bestimmungen nachzuweisen.
(5) Bereits absolvierte Teile einer Ausbildung zum Berg- und Naturwachtorgan sind auf die Ausbildung nach diesem Gesetz anzurechnen.
(6) Die Satzung ist innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes zu beschließen.
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