(1) Die Berg- und Naturwacht ist ermächtigt, zum Zweck der Mitgliederverwaltung, der Durchführung von Wahlen, der Evidenthaltung der Funktionen, der Ausbildung, Schulung und Durchführung von Prüfungen, zum Zweck der Ehrungen sowie der Evidenz über die bestellten Organe folgende Daten zu verarbeiten, sofern sie für den jeweiligen Zweck erforderlich sind: Identifikationsdaten (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Titel), Erreichbarkeitsdaten (Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten wie insbesondere E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer), Angaben zu Funktionen, absolvierten Aus- und Weiterbildungen und Prüfungen, Daten zu Organen gemäß Abs. 2.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen, der Bestellung, der Evidenthaltung der bestellten Berg- und Naturwachtorgane sowie zur Beendigung der Organfunktion folgende Daten zu verarbeiten: Identifikationsdaten (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Titel), Erreichbarkeitsdaten (Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten wie insbesondere E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer), Staatsbürgerschaft, Lichtbild, Nachweise über die körperliche, geistige und fachliche Eignung, Daten zur Bestellung und Beendigung, Weiterbildung, Dienstbereich und Dienstausweisdaten, bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Umwelt (UW).
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und die Berg- und Naturwacht sind ermächtigt, die Daten nach Abs. 2 als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 DSGVO zu verarbeiten.
(4) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person unter Nachweis ihrer Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(5) Die Berg- und Naturwacht übt im Falle des Abs. 3 die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus, wenn technische Systeme der Berg- und Naturwacht gemeinsam genutzt werden. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(6) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, im Rahmen des Aufsichtsrechts jene Daten zu verarbeiten, die erforderlich sind, um die Aufgaben als Aufsichtsbehörde zur erfüllen.
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