(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. sich bei Betreten auf frischer Tat weigert, sein Fahrzeug, seine Gepäckstücke oder andere Behältnisse gemäß § 21 Abs. 3 Z 1 durchsuchen zu lassen, oder
2. das Betreten des Grundstückes gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 verhindert.
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
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