(1) Berg- und Naturwachtorgane, die vorübergehend längere Zeit an der Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert sind, haben das Ruhen ihrer Tätigkeit als Aufsichtsorgan gegenüber der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Die Meldung hat durch das Berg- und Naturwachtorgan über die Einsatzleiterin/den Einsatzleiter unter Angabe der Gründe zu erfolgen. Der Dienstausweis und das Dienstabzeichen sind für die Zeit des Ruhens bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu hinterlegen.
(3) Vor der Wiederaufnahme der Tätigkeit als Berg- und Naturwachtorgan ist das Weiterbestehen der Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 von der Behörde zu überprüfen.
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