(1) Die Funktion als Berg- und Naturwachtorgan endet gemäß § 8 StAOG mit folgenden Abweichungen:
1. Vor der Abberufung sind die Bezirksleiterin/der Bezirksleiter und die Landesleiterin/der Landesleiter zu hören.
2. Die Steiermärkische Berg- und Naturwacht hat im Verfahren betreffend eine Abberufung Parteistellung.
3. Die Funktion endet gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 StAOG, wenn der Nachweis über den Besuch eines Pflichtkurses innerhalb der letzten zwei Jahre gemäß § 21 Abs. 2 nicht vorgelegt wird.
4. Die Funktion endet, wenn die Mitgliedschaft des Berg- und Naturwachtorgans zur Steiermärkischen Berg- und Naturwacht endet.
(2) Bei Beendigung der Funktion hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Dienstausweis und das Dienstabzeichen einzuziehen und die Landesregierung davon zu verständigen.
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