(1) Berg- und Naturwachtorgane haben die Einhaltung der Vorschriften gemäß § 19 zu überwachen sowie durch regelmäßige Begehungen, Belehrungen und Informationen Übertretungen dieser Rechtsvorschriften vorzubeugen.
(2) Berg- und Naturwachtorgane sind verpflichtet, zumindest einmal in zwei Jahren einen von der Berg- und Naturwacht organisierten Pflichtkurs für Berg- und Naturwachtorgane zu besuchen. Der erfolgte Besuch ist der Landesregierung gegenüber unaufgefordert nachzuweisen.
(3) Zusätzlich zu den Befugnissen gemäß § 7 StAOG ist das Berg- und Naturwachtorgan in Ausübung seiner Aufsichtstätigkeit berechtigt:
1. bei Personen, die von ihm bei einer nach den in § 19 genannten Gesetzen strafbaren Handlung auf frischer Tat betreten wurden oder sonst in dringendem Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach diesen begangen zu haben, Fahrzeuge, Gepäckstücke oder andere Behältnisse zu durchsuchen;
2. alle Grundstücke, ausgenommen eingefriedete Liegenschaften und die sich darauf befindenden zur Wohnnutzung bestimmten Gebäude sowie Wirtschaftsgebäude, zum Zweck amtlicher Erhebungen sowie zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zukommenden Aufgaben ungehindert zu betreten. Vor dem Betreten von sonstigen Gebäuden sowie nicht allgemein zugänglichen Grundflächen im unmittelbaren Nahebereich von Gebäuden haben sich die Berg- und Naturwachtorgane bei der Grundeigentümerin/dem Grundeigentümer oder der Verfügungsberechtigten/dem Verfügungsberechtigten anzumelden und auf Verlangen auszuweisen.
(4) Die von Berg- und Naturwachtorganen beschlagnahmten Sachen sind unverzüglich der zur Übernahme berufenen Behörde zu übergeben. Sie sind zurückzugeben, wenn der Grund zur Abnahme vor deren Übergabe an die Behörde entfällt.
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