(1) Ein Berg- und Naturwachtorgan wird auf Antrag der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid auf unbestimmte Zeit bestellt. Es gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes (StAOG), sofern im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Person. Auf die Bestellung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die fachlichen Voraussetzungen sind nachzuweisen durch:
1. eine einjährige Anwartschaft, in der die Anwärterin/der Anwärter bewährte Berg- und Naturwachtorgane bei deren Einsatztätigkeit begleitet sowie Schulungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht besucht oder eine Bestätigung der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht, dass die zu bestellende Person die fachlichen Voraussetzungen erfüllt;
2. der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung zum Berg- und Naturwachtorgan.
(3) Die Prüfung ist bei einer bei der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. Die näheren Bestimmungen über die Prüfungskommission, die Durchführung der Prüfung und deren Prüfungsgegenstände werden durch Verordnung der Landesregierung geregelt.
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