Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, den zuständigen Bezirksleitungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht rechtskräftige Entscheidungen, mit denen Bewilligungen auf Grund landesrechtlicher Vorschriften des Naturschutzes erteilt werden, zur Kenntnis zu bringen.
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