(1) Die Tätigkeit der Hauptversammlung, des Landesvorstandes, der Landesleiterin/des Landesleiters und der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer unterliegt der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Tätigkeit der Bezirksversammlung, der Bezirksleiterinnen/Bezirksleiter, der Versammlung der Einsatzstelle sowie der Einsatzleiterinnen/der Einsatzleiter unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Werden zwei oder mehrere Bezirkseinsatzgebiete zu einem Bezirkseinsatzgebiet gemäß § 4 Abs. 3 zusammengelegt, so unterliegt die Tätigkeit der Bezirksversammlung sowie der Bezirksleiterinnen/der Bezirksleiter der Aufsicht der Landesregierung.
(4) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Organe zeitgerecht einzuladen; ihr sind die jeweiligen Sitzungsprotokolle zu übermitteln.
(5) Die Aufsichtsbehörde hat rechtswidrige Beschlüsse oder Verfügungen der Organe der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht aufzuheben.
(6) Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde hat Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und für das Wahlergebnis von Einfluss war.
(7) Im Wege des Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung von Amts wegen die Landesleiterin/den Landesleiter oder ein anderes Mitglied des Landesvorstandes wegen gröblicher Pflichtverletzung abberufen.
(8) Im Wege des Aufsichtsrechtes kann die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen die Bezirksleiterin/den Bezirksleiter oder die Einsatzleiterin/den Einsatzleiter wegen gröblicher Pflichtverletzung abberufen.
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