(1) Soweit der Aufwand der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht nicht durch Eigenmittel gedeckt werden kann, hat die Landesregierung für die Bereitstellung der zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Mittel zu sorgen.
(2) Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
(3) Die Mitglieder der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der im Rahmen eines Einsatzauftrages erwachsenden Barauslagen. Das Gleiche gilt für die Teilnahme an Sitzungen von Organen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht sowie für die Teilnahme an Schulungen.
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