(1) Die Hauptversammlung der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht hat sich eine Satzung zu geben, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten hat über:
1. die Wahl, die Aufgaben und die Geschäftsführung der Organe sowie ihre Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung;
2. die innere Organisation sowie die Einrichtung einer Geschäftsstelle;
3. Beginn und Ende der Mitgliedschaft;
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder;
5. die Finanzgebarung;
6. die Verleihung von Ehrenzeichen;
7. die Dienstkleidung;
8. die Schlichtungsstelle;
9. die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder.
(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleistet.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise