(1) Zur Klärung von Streitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder der Satzung ergeben, wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet.
(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus drei ständigen Mitgliedern, die eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden bestimmen und zwei Mitgliedern, die für den jeweiligen Streitfall nominiert werden. Der Vorsitzenden/Dem Vorsitzenden kommt die Verhandlungsführung zu. Sie/Er kann der Verhandlung eine Schriftführerin/einen Schriftführer beiziehen.
(3) Die ständigen Mitglieder werden von der Hauptversammlung für eine Dauer von fünf Jahren gewählt.
(4) Die Entscheidungen sind schriftlich zu erlassen. Gegen die Entscheidungen der Schlichtungsstelle kann die Landesregierung angerufen werden.
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