(1) Die Einsatzleiterin/Der Einsatzleiter und die Stellvertreterin/der Stellvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Einsatzleiterin/Der Einsatzleiter ist an die Weisungen der Bezirksleiterin/des Bezirksleiters gebunden.
(2) Die Aufgaben der Einsatzleiterin/des Einsatzleiters sind insbesondere:
1. die Koordinierung der Tätigkeit der Berg- und Naturwächter eines Einsatzgebietes;
2. die Erstellung und Durchführung des Arbeitsprogrammes;
3. die Erstellung des Tätigkeitsberichtes und eines finanziellen Berichts an die Bezirksleiterin/den Bezirksleiter;
4. die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder.
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