(1) Die Versammlung der Einsatzstelle setzt sich aus der Einsatzleiterin/dem Einsatzleiter und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter sowie allen Mitgliedern des Einsatzgebietes zusammen; dazu gehören Mitglieder, die ihren Hauptwohnsitz im Einsatzgebiet haben oder schriftlich erklärt haben, diesem Einsatzgebiet zugehören zu wollen.
(2) Die Versammlung der Einsatzstelle ist von der Einsatzleiterin/vom Einsatzleiter nach Bedarf, zumindest einmal jährlich, oder auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder des Einsatzgebietes einzuberufen.
(3) Die Aufgaben der Versammlung der Einsatzstelle sind insbesondere:
1. die Wahl und Abwahl der Einsatzleiterin/des Einsatzleiters und einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters sowie
2. die Beratung und Beschlussfassung über:
a) das Arbeitsprogramm und den Tätigkeitsbericht der Einsatzstelle;
b) den finanziellen Bericht der Einsatzstelle;
c) sonstige Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich.
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