(1) Die Bezirksleiterin/Der Bezirksleiter und die Stellvertreterin/der Stellvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Diese haben die Beschlüsse der Bezirksversammlung umzusetzen und sind an die Weisungen der Landesleiterin/des Landesleiters gebunden.
(2) Die Aufgaben der Bezirksleiterin/des Bezirksleiters sind insbesondere:
1. die Koordinierung der Tätigkeit in den Einsatzgebieten;
2. die Erstellung und Durchführung des Arbeitsprogrammes;
3. die Erstattung des Tätigkeitsberichtes;
4. die Erstellung eines finanziellen Berichts und eines Voranschlages im Wege der Bezirksversammlung an den Landesvorstand;
5. die Erstattung regelmäßiger Berichte über ihre/seine Tätigkeit an die Landesleiterin/den Landesleiter;
6. die umfassende Information der Berg- und Naturwächter (z. B. Arbeitsprogramm, Tätigkeitsbericht, Weiterbildung);
7. die Förderung eines konstruktiven Austauschs in der Sacharbeit für die Berg- und Naturwächter des Bezirkseinsatzgebietes;
8. die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder.
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