(1) Die Bezirksversammlung setzt sich aus der Bezirksleiterin/dem Bezirksleiter und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter sowie den Einsatzleiterinnen/Einsatzleitern und deren Stellvertreterinnen/Stellvertretern des Bezirkseinsatzgebietes zusammen.
(2) Die Bezirksversammlung ist von der Bezirksleiterin/dem Bezirksleiter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter des Bezirkseinsatzgebietes einzuberufen.
(3) Die Aufgaben der Bezirksversammlung sind insbesondere:
1. die Wahl und Abwahl
a) der Bezirksleiterin/des Bezirksleiters und einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters;
b) einer Schriftführerin/eines Schriftführers sowie
2. die Beratung und Beschlussfassung über:
a) das Arbeitsprogramm;
b) sonstige Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich.
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