§ 99 § 99 — Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Gliederung
5. Abschnitt Disziplinarrecht
§ 99 § 99
(1) Jeder Beamte hat das Recht, beim Magistratsdirektor schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2) Hat ein Beamter die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 98 Abs. 5 und 6 vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten ist dieser Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.
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