(1) Jeder Dienststellenleiter hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung der ihm zugeteilten Beamten die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich die Disziplinaranzeige an den Magistratsdirektor zu erstatten. Die Anzeige kann auch von der mit der Dienstaufsicht beauftragten Dienststelle erstattet werden.
(2) Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden und in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung, so hat sich der Dienststellenleiter jeder Erhebung zu enthalten und sofort dem Magistratsdirektor zu berichten. Dieser hat gemäß § 84 der Strafprozessordnung 1975 vorzugehen.
(3) Von einer Disziplinaranzeige an den Magistratsdirektor ist abzusehen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 6 vorliegen und nach Ansicht des Dienststellenleiters eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht oder der Dienststellenleiter eine Disziplinarverfügung gemäß § 125 Abs. 1 erlässt.
(4) Der Magistratsdirektor hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.
(5) Auf Grund der Disziplinaranzeige ist
1. eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
2. die Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
(6) Von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige kann abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beamten ist dieser hievon formlos zu verständigen.
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