§ 95 § 95 — Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Gliederung
5. Abschnitt Disziplinarrecht
§ 95 § 95
Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden