§ 93 § 93 — Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Gliederung
5. Abschnitt Disziplinarrecht
§ 93 § 93
Der Disziplinarkommission ist eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter der Stadt als Schriftführerin/Schriftführer beizugeben. Die Bestellung der erforderlichen Anzahl von Schriftführerinnen/Schriftführern obliegt der Magistratsdirektorin/dem Magistratsdirektor.
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