(1) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten der Stadt die erforderliche Zahl von Disziplinaranwältinnen/Disziplinaranwälten zu bestellen.
(2) Auf den Disziplinaranwalt ist § 90 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Disziplinaranwalt ist vor jeder Beschlussfassung der Disziplinarkommission zur Wahrung der ihm anvertrauten Interessen zu hören.
(4) Der Disziplinaranwalt hat das Recht, gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und gegen dessen Entscheidung Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
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