(1) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Strafverfahrens vor einem ordentlichen Gericht oder eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der Enthebung vom Dienst, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als 3 Monaten und der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.
(2) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Strafe durch ein ordentliches Gericht oder einer Disziplinarstrafe sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(3) Der Gemeinderat hat das Recht, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
1. die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird oder
2. die Mitglieder oder Ersatzmitglieder gröblich oder wiederholt gegen ihre Pflichten verstoßen oder ein mit ihrer Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt haben oder
3. die Mitglieder oder Ersatzmitglieder ihre Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können.
(4) Außer in den Fällen des Abs. 2 und 3 kann vor Ablauf der Funktionsdauer der Disziplinarkommission die Mitgliedschaft nur über begründetes Ansuchen des Mitgliedes mit Zustimmung des Gemeinderates (beim Vorsitzenden und den Vorsitzenden-Stellvertretern der Disziplinarkommission) bzw. des Bürgermeisters (bei den weiteren Mitgliedern der Disziplinarkommission) beendet werden.
(5) Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
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