(1) Über die provisorische Anstellung, die Übernahme in das definitive Dienstverhältnis und über jede sonstige Ernennung oder Reaktivierung ist dem Beamten innerhalb zwei Wochen ein Dekret auszufolgen, das zu enthalten hat:
a) den Hinweis auf die der Verfügung zugrundeliegende gesetzliche Bestimmung;
b) den Tag der provisorischen Anstellung, der Erreichung des Definitivums, der Ernennung oder Reaktivierung;
c) (Anm.: entfallen)
d) die Verwendungsgruppe, Dienstklasse und Gehaltsstufe; (LGBl. Nr. 8/1957, Artikel I Ziffer 3)
e) die angerechneten Dienstzeiten, sofern eine Anrechnung gleichzeitig erfolgt;
f) die Höhe der Bezüge, Kinderzulage und sonstigen Zulagen;
g) den nächsten Vorrückungstermin;
h) eine allfällige Frist zur Erfüllung besonderer Anstellungserfordernisse (z. B. Dienst- bzw. Fachprüfung).
(2) Haben Beamtinnen/Beamte ihre Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, ist ein Zusatz zum Dekret mit folgenden Angaben zu erstellen:
1. die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
2. geplante Dauer der Auslandsverwendung,
3. Währung, in der das Gehalt ausgezahlt wird, sofern es nicht in Euro auszuzahlen ist,
4. gegebenenfalls die Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und
5. allfällige zusätzliche Vergütungen für die Auslandsverwendung.
Der Zusatz zum Dekret ist der Beamtin/dem Beamten vor Antritt der Auslandsverwendung zu übermitteln.
(3) Jede Änderung des Dienstverhältnisses muss schriftlich erfolgen. Das Schriftstück muss der Beamtin/dem Beamten umgehend, jedoch spätestens einen Monat nach dem Wirksamwerden der betreffenden Änderung ausgehändigt werden.
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