(1) Die Bestellung des Magistratsdirektors, der Leiter der Magistratsabteilungen und der städtischen Betriebe einschließlich des Leiters des Stadtrechnungshofes hat befristet für die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Die befristet erfolgte Bestellung kann einmal für weitere fünf Jahre verlängert werden. Danach hat eine Weiterbestellung auf unbestimmte Zeit zu erfolgen.
(2) Endet der Zeitraum der befristeten Bestellung, ohne dass eine unbefristete Bestellung erfolgt und verbleibt der Beamte im Dienststand, ist ihm ein anderer, der früheren Verwendung gleichwertiger Arbeitsplatz (Bewertung des Dienstpostens) zuzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/2003, LGBl. Nr. 43/2013
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