(1) Die Disziplinarkommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und alle weiteren Mitglieder anwesend sind; bei Verhinderung eines Mitgliedes tritt ein Ersatzmitglied an dessen Stelle. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2) Über Schuld und Strafe ist getrennt abzustimmen. An der Abstimmung über die Strafe beteiligt sich auch jenes Mitglied der Disziplinarkommission, das die Schuldfrage verneint hat. Kommt hinsichtlich der Strafe kein Beschluss mit Stimmenmehrheit zustande, so wird die Stimme für die strengste Strafe für die nächstniedrigere zugezählt.
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