(1) Die Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden und weiteren zwei Mitgliedern. Für den Vorsitzenden sind zwei Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Mitglieder der Disziplinarkommission, ausgenommen der Vorsitzende und seine Stellvertreter, müssen Bedienstete des Dienststandes der Stadt sein, gegen die kein Disziplinarverfahren, Kündigungs- oder Entlassungsverfahren, Strafverfahren vor einem ordentlichen Gericht, einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängig ist. Die Funktion des Vorsitzenden (Stellvertreters des Vorsitzenden) kann auch von Personen ausgeübt werden, die nicht dem Dienststand der Stadt angehören. Diese Personen müssen österreichische Staatsbürger sein und die Eignung zur Ausübung dieser Funktion besitzen, das ist der Nachweis der Vollendung des rechtswissenschaftlichen Studiums und einer mindestens fünfjährigen einschlägigen Berufsausübung. Gegen sie darf kein Strafverfahren vor dem ordentlichen Gericht oder einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängig sein.
(2) Personen, die die Funktion eines Mitgliedes des Gemeinderates oder eines Personalvertreters ausüben, können der Disziplinarkommission nicht angehören.
(3) Die Disziplinarkommission ist nach jeder Neuwahl des Gemeinderates innerhalb von vier Wochen nach dessen Konstituierung für die Funktionsdauer des Gemeinderates zu bestellen. Den Vorsitzenden und seine Stellvertreter bestellt der Gemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters, die weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) bestellt der Bürgermeister je zur Hälfte auf Vorschlag des Magistratsdirektors und der Personalvertretung. Erstattet die Personalvertretung keinen oder einen unvollständigen Vorschlag, geht diesbezüglich das Recht zur Bestellung ohne Vorschlag für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates auf den Bürgermeister über.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht des Gemeinderates. Dieser hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission sind verpflichtet, die vom Gemeinderat verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
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