Zuständig sind
1. die Dienststellenleiter zur Erlassung von Disziplinarverfügungen gemäß § 125 Abs. 1 hinsichtlich der Beamten ihrer Dienststelle,
2. der Magistratsdirektor zur Erlassung von Disziplinarverfügungen gemäß § 125 Abs. 2,
3. der Bürgermeister zur vorläufigen Enthebung vom Dienst gemäß § 101,
4. die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über die Enthebung vom Dienst.
5. (Anm.: entfallen)
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