§ 83 § 83 — Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Gliederung
5. Abschnitt Disziplinarrecht
§ 83 § 83
Disziplinarbehörden sind
1. die Dienststellenleiter,
2. der Magistratsdirektor,
3. der Bürgermeister,
4. die Disziplinarkommission.
5. (Anm.: entfallen)
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