§ 8 § 8 — Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Gliederung
Rückverweise
(1) Eine Stellenbesetzung durch Ernennung erfolgt bei der Anstellung, Reaktivierung eines Beamten des Ruhestandes, Beförderung, Überstellung oder Verleihung eines Dienstpostens einer anderen Beamtengruppe. (LGBl. Nr. 18/1957, Artikel I Ziffer 2)
(2) Bei der Stellenbesetzung kommt zunächst die höhere Befähigung und bessere Verwendbarkeit, bei der Besetzung von leitenden Stellen überdies die Leitungseignung in Betracht; das Dienstalter ist nur bei sonst gleichen Diensteigenschaften maßgebend.
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