§ 78 § 78 — Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Gliederung
5. Abschnitt Disziplinarrecht
§ 78 § 78
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.
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