(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem Tage des Dienstantrittes.
(2) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit Ablauf des Monates, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet; im Falle der Dienstentsagung endet jedoch der Anspruch mit dem Tage ihres Wirksamwerdens.
(3) Änderungen des Monatsbezuges werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tage wirksam. Maßgebend ist, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4 und 5, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid verfügt werden, der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides.
(4) Hat der Beamte oder der Ruhegenußempfänger die Meldung nach § 75 Abs. 7 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage oder die Erhöhung der Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten. Hat der Beamte oder der Ruhegenußempfänger die Meldung nach § 75 Abs. 7 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage oder die Erhöhung der Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an.
(5) Der Monatsbezug ist am Ersten jeden Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im Vorhinein auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist auf Anordnung des Bürgermeisters zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(6) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, ist die Sonderzahlung am, dem Monatsersten vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung zusammen mit der nächsten ihm als Beamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.
(7) Der Beamte ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an dem in den Abs. 5 und 6 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.
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