(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ausgleichszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.
(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus:
a) dem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit Ausnahme der Ausgleichszulage,
b) den anderen Einkünften (58 Abs. 5 und 5a) des Anspruchsberechtigten und
c) den Einkünften (58 Abs. 5 und 5a) der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind.
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 EStG 1988 für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschalbetrag für Werbungskosten abzusetzen.
(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte
a) Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren,
b) Unterhaltsleistungen bis zur Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes,
c) Einkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für das Kind erhöht.
(5) Die Mindestsätze für den Beamten, den überlebenden Ehegatten, die Halbwaise, die Vollwaise und den früheren Ehegatten haben jeweils die Höhe der für die Beamten des Landes Steiermark geltenden Mindestsätze.
(6) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Ausgleichszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 75 Abs. 2) des Ehegatten den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ausgleichszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist.
(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ausgleichszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ausgleichszulage niedriger ist als die Pension ohne die nach dem ASVG zustehende Ausgleichszulage.
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