(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind,
2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, oder
3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
(2) Dem Beamten,
1. dem dauernd und in einem erheblichen Ausmaß Aufgaben übertragen sind, deren Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang eine besondere Belastung bewirken und
2. der das für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderliche Maß an Fachwissen, Können und Selbständigkeit aufweist,
kann für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gewährt werden.
(3) Die Verwendungszulage ist zu bemessen:
1. Im Falle des Abs. 1 Z. 1 mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe, der der Beamte angehört; sie darf drei Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. In der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A im Wege der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach der Höherwertigkeit der Leistung zu bemessen.
2. Im Falle des Abs. 1 Z. 2 in einem Prozentausmaß der Differenz zwischen dem Anfangsgehalt der höheren Dienstklasse und dem Gehalt des Beamten. Ist die höhere Dienstklasse um mehr als eine Dienstklasse höher als jene, in die der Beamte ernannt worden ist, ist die Verwendungszulage in einem Prozentausmaß der Differenz zwischen dem Anfangsgehalt der höheren Dienstklasse und dem Anfangsgehalt der nächst niedrigeren Dienstklasse zu bemessen.
3. Im Falle des Abs. 1 Z 3 und des Abs. 2 in einem festzusetzenden Eurobetrag. Sie darf im Fall des Abs. 1 Z 3 100 % und im Fall des Abs. 2 80 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nicht übersteigen. Gebühren der Beamtin/dem Beamten aus verschiedenen Verwendungen Verwendungszulagen nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, darf die Summe der Verwendungszulagen 100 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 ist nach dem Grad der höheren Verantwortung, die Verwendungszulage nach Abs. 2 nach dem Grad der besonderen Belastung zu bemessen. In beiden Fällen ist auf die von der Beamtin/vom Beamten zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen.
(4) Durch die Verwendungszulage nach Abs. l Z. 3 und Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
(5) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen vorliegt.
(6) Leistet der Beamte die im Abs. l erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Zeitraumes von 30 Tagen, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen des Abs. 3 maßgebend sind; Abs 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Bemessung der Verwendungszulagen sowie die Zuerkennung der Verwendungszulagen gemäß Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 obliegt dem Stadtsenat. Im Falle einer Verwendungsänderung kann der Stadtsenat unter Festlegung einer drei Jahre nicht unterschreitenden Zeitdauer des ununterbrochenen Bezuges den Verbleib von Verwendungszulagen verfügen.
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