(1) Dem Beamten, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt
1. in den Verwendungsgruppen A, B, K und S nach vier Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse bzw. seiner Verwendungsgruppe;
2. in den Verwendungsgruppen 1-3, C, D und KB nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse. Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage erforderliche Zeitraum bereits verstrichen, so sind der Beamte, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder die erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die Bestimmungen des § 71 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Gemeinderat kann durch Verordnung verfügen, dass den Beamten Dienstzulagen zukommen. Dienstzulagen sind der Höhe nach unter Berücksichtigung der Vorbildung, der Besonderheit der Verwendung bzw. der Beanspruchung des Beamten festzusetzen und können für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar erklärt werden. Im Falle einer Verwendungsänderung kann der Gemeinderat durch Verordnung unter Festlegung einer drei Jahre nicht unterschreitenden Zeitdauer des ununterbrochenen Bezuges den Verbleib von Dienstzulagen verfügen.
(3) (Anm.: entfallen)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden